Ein Großteil der Mobilfunktarife hat eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Der Kunde bindet sich also für zwei Jahre an den Anbieter. Um zu kündigen, muss der Nutzer eine bestimmte Frist einhalten. Diese beträgt in der Regel drei Monate zum Vertragsende. Das heißt: Der Kunde kann den Vertrag entweder bereits kurz nach Abschluss wieder kündigen oder zum Ende hin (spätestens aber im 21. Monat).
Wird die Frist von drei Monaten nicht eingehalten – also kündigt der Kunde erst im 22. oder 23. Monat – ist die Kündigung nicht rechtskräftig und der Vertrag verlängert sich automatisch um in der Regel weitere zwölf Monate.
Wer einen Mobilfunktarif auf Prepaid-Basis nutzt und diesen nicht mehr braucht, muss ebenfalls kündigen. In der Regel wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dafür ist er jederzeit kündbar. Auch wenn man keine monatliche Gebühr zahlt, sollte der Kunde den Prepaid-Vertrag in jedem Fall kündigen. Manche Anbieter erheben nämlich bei Nichtnutzung eine monatliche Nutzungspauschale. Lädt man nach langer Zeit das Guthaben wieder auf, erlebt man eine böse Überraschung, denn dann werden erst einmal alle angefallenen Gebühren abgezogen.
Wer seinen Mobilfunkvertrag kündigen möchte, muss nicht nur auf die Fristen achten, sondern auch auf die Art wie er kündigt. Wer seinen Vertrag vor dem 01.10.2016 abgeschlossen hat, muss in schriftlicher Form kündigen. Die unterschriebene Kündigung sollte dann per Fax oder Brief versendet werden. Tipp: Wer die Kündigung mit der Post verschickt, sollte das am besten per Einschreiben mit Rückmeldung tun. Nur dann kann man im Streitfall beweisen, dass die Kündigung rechtzeitig beim Vertragspartner eingetroffen ist. Übrigens: Entscheidend für die Frist ist nicht, wann der Kunde den Brief abschickt, sondern wann die Kündigung beim Mobilfunkbetreiber ankommt.
Wer seinen Handy-Vertrag nach dem 01.10.2016 abgeschlossen hat, kann auch per E-Mail kündigen. Tipp: Die Mobilfunk-Anbieter machen es den Kunden oftmals nicht einfach, die richtige E-Mail-Adresse zu finden. Ein Blick ins Impressum hilft in den meisten Fällen.
Egal, ob man schriftlich oder per E-Mail kündigt, man sollte vom Anbieter immer eine schriftliche Bestätigung der Kündigung fordern. Somit können unangenehme Überraschungen vermieden werden.
Einige Mobilfunk-Provider bieten Neukunden an, die Kündigungsformalitäten zu übernehmen. Zu diesem Zweck benötigt der neue Anbieter genaue Daten zum Kundenvertrag. Die Abwicklung übernimmt dann der neue Anbieter. Andere Betreiber übernehmen zwar nicht die Kündigung, bieten aber immerhin Formulare zum Herunterladen auf ihren Seiten an, die das Kündigen erleichtern.
In der Regel hat der Kunde nicht die Möglichkeit, seinen Mobilfunk-Vertrag vorzeitig zu kündigen. Es gibt aber einige Ausnahmen, die unter das sogenannte Sonderkündigungsrecht (auch „außerordentliche Kündigung“) fallen.
Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind:
die Privatinsolvenz eines Kunden
das Ableben eines Kunden (Dies muss durch ein amtliches Dokument belegt werden.)
nicht erbrachte Leistung vonseiten des Anbieters (Wenn nach mehrmaliger Aufforderung das Problem nicht behoben wurde.
Zudem hat jeder Mobilfunk-Kunde ein sogenanntes Widerrufsrecht. Dieses gilt bis zu zwei Wochen nach Vertrags-Abschluss und besagt, dass der Kunde innerhalb dieser Frist den Vertrag ohne Nennung von Gründen jederzeit widerrufen – also stornieren – kann.
Eine Sonderregelung gilt auch bei sogenannten Haustürgeschäften. Wer seinen Mobilfunk-Vertrag etwa bei einem Vertreterbesuch, einer Kaffeefahrt oder ähnlichem abgeschlossen hat, kann diesen nach §312 BGB – Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften – innerhalb von zwei Wochen wieder kündigen. Dieses Widerrufsrecht mit einer Frist von zwei Wochen gilt auch dann, wenn der Nutzer der Meinung ist, keinen Handy-Vertrag abgeschlossen zu haben.